1749: Rückschläge und Fortschritte
Die „Englische Tugendschul“ von Marcus Fridl, die erste gedruckte Biographie über Mary Ward, kommt im Gefolge eines Jurisdiktionsstreits auf den Index der verbotenen Bücher. Das „Institut St. Mariä“ darf Mary nicht mehr als Gründerin nennen. Gleichzeitig bestätigt der Papst das Generaloberinnen-Amt, das es zuvor für Gemeinschaften von Frauen nicht gab.
Die bestätigten 81 Regeln stellten die Schwestern unter die Aufsicht des Ortsbischofs. Sie hielten jedoch am Amt der gemeinsamen Oberstvorsteherin aller Niederlassungen fest. Andernfalls, so formulierte es 1710 die Augsburger Oberin, würden „sovill underschiedtliche Institute heraus kommen als Hochwürdige Bischoff und Häuser weren“.
Als nach dem Tod der ersten Oberin von St. Pölten eine Nachfolgerin auf Lebenszeit gewählt werden sollte, weigerten sich die Mitglieder der Filiale Krems, da sie sich der Oberstvorsteherin in München verpflichtet fühlten. Die dennoch gewählte Oberin erhielt 1742 von Papst Benedikt XIV. die Unabhängigkeit der österreichischen Häuser unter der Oberin von St. Pölten, eine indirekte Bestätigung des Generaloberinnen-Amtes.
Ein Jahr später musste die Oberstvorsteherin in München neu gewählt werden. Der Augsburger Bischof ließ die Schwestern seiner Diözese nicht nach München reisen. Als man stattdessen in Augsburg wählte, verbot er ihnen, die Gewählte anzuerkennen. Da sich die Mindelheimer Schwestern widersetzten, entzog er ihnen die Erlaubnis, in ihrem Haus Messe zu feiern. Die Oberin appellierte nach Rom, wo Papst Benedikt XIV. 1749 in seiner Apostolischen Konstitution „Quamvis iusto“ entschied:
Das Institut der Englischen Fräulein ist nicht die von Papst Urban VIII. verbotene Gemeinschaft und daher auch nicht von Mary Ward gegründet. Die Mitglieder sind keine Ordensfrauen im strengen (monastischen) Sinn. Sie unterstehen der Jurisdiktion der Ortsbischöfe, die für sie geistliche Leiter und Beichtväter bestimmen. Sie haben nach den 81 Regeln zu leben, ihre Konstitutionen sind nicht gültig. Die Generaloberin hat eine gewisse häusliche Macht, sie darf Visitationen halten, die Erziehungsarbeit überwachen und Mitglieder von einem Ort zum anderen versetzen. Auch können die Bischöfe die Oberinnen dazu delegieren, die Gelübde entgegenzunehmen.
So lebt die Congregatio Jesu heute